1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind Bestandteil all unserer Angebote, Verkaufsvereinbarungen und Vereinbarungen über Arbeitsübernahme oder Ausführung von Aufträgen. Sie haben Vorrang gegenüber den allgemeinen Bedingungen unserer Abnehmer/ Auftraggeber. Von diesen Bedingungen kann ausschließlich durch schriflliche, ausdrückliche Vereinbarung abgewichen werden. In der Folge werden unter Abnehmer(n) zugleich auch Ausschreiber und Auftraggeber verstanden.
  2. All unsere Vereinbarungen sowie ihre Folgen werden ausschließlich von niederländischem Recht beherrscht.
  3. Alle unsere Offerten sind unverbindlich. Aufträge und Bedingungen, auch solche die von unseren Agenten, Vertretern, Reisenden oder anderen Zwischenpersonen angenommen worden sind, sind für uns dann verbindlich, nachdem sie unsererseits schriftlich bestätigt worden sind, und, wenn dies von uns verlangt wird, der Abnehmer dieser Bestätigung innerhalb der von uns gesetzten Frist schriftlich zugestimmt hat. Wir können jederzeit, sowohl vor als nach Inkrafttreten der Vereinbarung, vom Abnehmer angemessene Sicherheit verlangen über die richtige Einhaltung seiner Verpflichtungen. Wenn diese nicht gegeben wird, sind wir von allen (weiteren) Verpflichtungen rechtlich entbunden, unbeschadet unseres Rechtsanspruchs auf Einhaltung und/oder Schadensvergütung durch den Abnehmer.
  4. Alle von uns angegebenen Preisen sind ausschließlich Mehrwert-steuer. Wenn nach Zustandekommen der Vereinbarung und vor der (Ab-)Lieferung Preiserhöhungen der Rohstoffe und/oder Erhöhungen der Fracht- und/oder Zolltarife für die Güter oder die Rohstoffe in Kraft treten oder eventuelle niederländische Obrigkeitsmaßnahmen Folgen haben, die nicht als normale Handelsrisiken angesehen werden können, oder sich die Währungskurse um 5% oder
    mehr zu unserem Nachteil verändern oder aber sich der Preis irgendeines anderen, den Preis beeinflussenden Faktors ändert, sind wir berechtigt, dementsprechende Zuschläge auf die Preise von laufenden Bestellungen in Rechnung zu stellen, ohne daß dies dem Abnehmer das Recht gibt, die Vereinbarung aus diesem Grund aufzuheben oder aber die Bezahlung gänzlich oder teilweise aufzuschieben. Konsularische Kosten, Kosten von Zertifikaten, die Abfassung von Fakturen oder anderer für den Export unserer Güter benötigter Unterlagen werden dem Abnehmer in Rechnung gestellt.
  5. Die Kosten von Entwürfen zugunsten von Abnehmern für das Aussehen von Dosen, Kappen, Etiketten und zugehörigen Verpackungen, sowie die Kosten von Zeichnungen, Klischees und der Aufmachung selbst sowie die Kosten der Abänderung bestehender Klischees und Aufmachungen auf Grund nationaler oder internationaler behördlicher Vorschriften, sowie alles, was mit diesen zusammenhängt und in Verbindung steht, gehen zu Recht gibt, die Vereinbarung aus diesem Grund aufzuheben oder die Bezahlung gänzlich oder teilweise aufzuschieben.
  6. Alle von uns angegebenen Lieferdaten sind erstrebte Daten. Die Lieferzeit wird jeweils verlängert um die Zeitspanne zwischen unserer Bestätigung der Vereinbarung und dem Empfang der geforderten Gegenbestätigung oder der Sicherheit des Abnehmers gemäß Artikel 3. Eine Überschreitung der vereinbanen Lieferfristen ist kein Grund zur Aufhebung der Vereinbarung. Teillieferungen sind grundsätzlich zulässig Jede Teillieferung wird als gesonderte Vereinbarung erachtet. Aufgrunddessen sind wir berechtigt, die separaten Beträge getrennt in Rechnung zu stellen. Der Abnehmer kann im Falle höherer Gewalt unsrerseits nach Überschreitung der oben genannten Lieferfrist die Vereinbarung um mehr als 14 Tage aufheben, sofern dies schriftlich und unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen erfolgt.
  7. All unsere (Ab-)Lieferungen geschehen ab Fabrik oder Lager. Ab Verladung in das Beförderungsmittel auf unserem Gelände gehen die Güter zu Lasten und Risiko des Abnehmers, auch bei schriftlichen Bedingungen c.i.f., c & f. usw. Dies heißt, daß der Abnehmer zur Übertragung unserer Ansprüche berechtigt ist,
    wenn die Beförderung und/oder Versicherung von uns zu regeln ist. Versicherungen werden von uns nur auf schriftliches Ersuchen des
    Abnehmers abgeschlossen, ausgenommen im Falle von Bedingungen, die unsere Verpflichtung hierzu ausdrücklich mit sich bringen.
  8. Sämtliche von uns gelieferten Güter bleiben solange unser Eigentum, bis alle unsere Forderungen jedweder Art gegenüber dem Abnehmer vollständig beglichen worden sind. Bei eventueller Weiterlieferung der Güter ist der Abnehmer verpflichtet, seine Forderung(en) an seine(n) Abnehmer auf erste Aufforderung an uns zu verpfänden.
  9. Die Bezahlung unserer Fakturen hat spätestens 14 Tage nach Fakturdatum netto in gesetzlichen niederländischen Zahlungsmitteln und ohne Anwendung irgendeines Rabattes oder einer Kompensation zu geschehen, sofern nicht schriftlich anderes vereinbart worden ist. Bei nicht rechtzeiter Bezahlung schuldet der Abnehmer den gesetzlichen Zins am Tage der endgültigen Bezahlung einschließlich der gerichtlichen und außergerichtlichen Inkassokosten bis zu 15% des Rechnungsbetrages und mit einem Minimum von EUR 100,-.
  10. Wenn der uns geschuldete Betrag nicht unverzüglich beglichen wird, oder der Abnehmer andere, uns gegenüber bestehende Verpflichtungen nicht unverzüglich erfüllt, werden alle unsere Forderungen an den Abnehmer aus irgendeinem Titel sofort und insgesamt fällig, ohne daß irgendeine Mahnung und/oder Inverzugsetzung erforderlich ist. Wir sind dann ebenfalls berechtigt, alle oder einen Teil der laufenden Bestellungen aufzuheben, unbeschadet unseres Anspruchs auf Einhaltung und/oder Schadensvergütung. Alle Güter für Abnehmer, die sich noch in unserer Obhut befinden oder die wir auf Grund von Art. 8 in unsere Obhut bekommen, können von uns zu Geld gemacht werden, ungeachtet, wer der Berechtigte für die betreffenden Marken, Namen, Entwürfe, Patente oder anderes industrielles oder geistiges Eigentum ist. Der Ertrag wird mit dem Abnehmer verrechnet.
  11. Gultige Reklamationen müssen schriftlich innerhalb von 10 Tagen nach Eintreffen an dem auf der Vereinbarung genannten Bestimmungsort bei uns in der Hauptverwaltung oder in unserer Fabrik eingegangen sein, zusammen mit ausreichenden Mustern und anderen Unterlagen, die eine Beurteiling der Reklamation ermöglichen. Im Falle von Differenzen hinsichtlich einer derartigen Beurteilung werden solche zur Erzielung einer für alle Betroffenen verbindlichen Erklärung einem unabhängigen Laboratorium, beispielsweise TNO, vorgelegt werden, wobei die entsprechenden Kosten zu gleichen Teilen zwischen uns und dem Abnehmer aufgeteilt werden.
  12. Wenn sich eine Reklamation als begründet erweist, kann der Abnehmer nicht mehr oder nichts anderes von uns verlangen, als – nach unserer Entscheidung – entweder eine angemessene Preisreduzierung oder eine kostenlose Neulieferung. . Ausschuß bis zu 1% ist stets zulässig. In allen anderen Fällen, in denen wir nicht oder nicht termingerecht unseren Verpflichtungen nachkommen sollten, beschränkt sich unsere Haftung auf höchstens den Nettofakturbetrag der betreffenden Lieferung. Es wird keinerlei Haftung von uns akzeptiert für Mängel oder Nichtlieferung oder nicht termingerechte Lieferung, von uns verursacht oder mit verursacht durch vom Abnehmer vorgeschriebene Materialien, Rohstoffe, Rezepturen oder Verpackungen oder Dienstleistungen, unbeschadet unserer Verpflichtung, dem Abnehmer unsere dies bezüglichen Ansprüche an betroffene Dritte zu übertragen.
  13. Der Abnehmer sichert uns bedingungslos vor jedwedem Schaden und Ansprüchen, die Dritte in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Produkten, die der Abnehmer von uns abgenommen hat, geltend machen können, welche Schäden durch die Verwendung von Materialien, Rohstoffen, Rezepturen oder Verpackungen, die als solche vom Abnehmer vorgeschrieben bzw. zur Verfügung gestellt wurden, und/oder durch unsere Verwendung der von Seiten des Abnehmers vorgeschriebenen Entwürfen, Marken, Namen, Modellen oder anderen Objekten industriellen oder geistigen Eigentums verursacht bzw. mitverursacht wurden.
  14. Der Abnehmer verpflichtet sich, soweit dies billigerweise möglich ist, zur Geheimhaltung des Wissens, das er über unsere Arbeitsweise und Rezeptur erhält. Im Falle der Zuwiderhandlung haftet der Abnehmer für jedweden Schaden, den wir aufgrunddessen direkt oder
    indirekt erleiden.
  15. Im Falle höherer Gewalt unsrerseits, worunter alle Ereignisse oder Umstände zu verstehen sind, die nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind oder aber uns billigerweise nicht zugeschrieben werden Können – darunter (doch nicht ausschließlich) Krieg, inländische oder ausländische Unruhen, Streiks, Ausschlüsse, Brand, Naturkatastrophen, Versäumnisse unserer Zulieferer und Dienstleister, Obrigkeitsmaßnahmen im In- und Ausland, die den Gebrauch, Erhalt, Transport oder Export unserer Güter und/oder Rohstoffe faktisch oder kommerziell wesentlich erschweren sind wir nach eigener Entscheidung all unserer Verpflichtungen enthoben oder können wir diese zu einem späteren Zeitpunkt als vereinbart worden ist ganz oder teilweise nachträglich ausführen. Wenn die Situation der höheren Gewalt mehr als drei Monate angedauert hat, kann der Abnehmer schriftlich den dann noch nicht ausgeführten Teil der Vereinbarung auf heben.
  16. Alle sich aus unseren Vereinbarungen ergebenden Differenzen werden vom zuständigen Richter in Haarlem behandelt, unbeschadet unseres Rechtes, als Kläger die Sache dem Richter am Wohnort des Abnehmers oder am Orte, an dem sich die Güter befinden, vorzulegen, all dies unbeschadet höherer Rechtsmittel. Auf sämtliche Streitfalle findet ausschließlich das niederländische Recht Anwendung.

Technical Lubricants International B.V.